Aufbewahrungsfristen Österreich
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Übersicht zu gesetzlichen Aufbewahrungsfristen in Österreich

Diese Übersicht bietet eine praxisnahe Zusammenfassung der wichtigsten gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Unternehmen in Österreich. Sie berücksichtigt steuerliche, arbeitsrechtliche und branchenspezifische Anforderungen.

  • Buchhaltungsunterlagen (Belege, Rechnungen, Konten, Bilanz, GuV): 7 Jahre (§ 132 BAO)
  • Geschäftsbriefe, E-Mails mit steuerlichem Inhalt: 7 Jahre
  •  Jahresabschlüsse, Lageberichte, Inventare: 7 Jahre (§ 212 UGB)
  • Verträge: mindestens 7 Jahre (bei Haftung bis zu 30 Jahre empfohlen)
  • Personalunterlagen (Lohnverrechnung, Arbeitszeitnachweise): 7 Jahre
    Es gibt Ausnahmen von der 7-Jahres-Frist. So müssen z.B. Dienstzeugnisse nach § 1478 ABGB 30 Jahre aufbewahrt werden.
  • Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle: 30 Jahre
  • Gefahrenevaluierungen, Unterweisungsnachweise (ASchG): 30 Jahre
  • Aufzeichnungen über Arbeitszeiten: 7 Jahre (§ 26 AZG)
  • Zugriffsprotokolle und Systemlogs (ohne gesetzliche Sonderregelung): 6 Monate – 2 Jahre
  • Datenschutzanfragen (z. B. Betroffenenrechte): 1 Jahr (empfohlen)
  • Daten, die der DSGVO unterliegen, dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es erforderlich ist („Speicherbegrenzung“ gemäß Art. 5 DSGVO)
Branche Dokumentenart Aufbewahrungsdauer
Pharmazie Suchtgiftvormerkbuch 3 Jahre
  Psychotropen-Aufzeichnung 3 Jahre
  Giftbuch / Giftempfangsbestätigung 7 Jahre
  Herstellungsprotokolle 5 Jahre
  Temperatur- / Lagerdokumentation 5 Jahre
Versicherungen & Banken Verträge & Schadensakten Mind. 7 Jahre
  Kundendaten 5–7 Jahre
  Geldwäsche-Unterlagen 5 Jahre
  Wertpapierberatungsprotokolle 5 Jahre
  Kreditunterlagen (z. B. Hypotheken) Laufzeit + mehrere Jahre (teils 30 Jahre)
Öffentliche Verwaltung / Gemeinden Protokolle von Gemeinderatssitzungen Dauerhaft
  Archivwürdige Akten (z. B. Urkunden, Bescheide) Dauerhaft
  Standesamtregister, Meldeunterlagen Dauerhaft
  Wahlunterlagen Mehrere Monate bis 1 Jahr
Immobilienwirtschaft Maklerverträge, Provisionsabrechnungen 7 Jahre
  Kundenidentifikation (Geldwäscheprüfung) 5 Jahre
  Baupläne, Statiken, Abnahmeprotokolle 10–30 Jahre (empfohlen)
  Mietverträge, Übergabeprotokolle Mind. 3 Jahre nach Ende
Logistik / Transport Liefernachweise, Frachtpapiere Mind. 7 Jahre
Gesundheitswesen Patientenakten 10–30 Jahre (je nach Art)
Finanzdienstleister Transaktionsunterlagen Bis zu 10 Jahre (nach BWG)

Nach § 74 GmbHG müssen bei einer Liquidation alle Bücher und Schriften der Gesellschaft für mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden – unabhängig von der regulären 7-jährigen Aufbewahrungspflicht nach BAO/UGB.

Das betrifft insbesondere:

  • Buchhaltungsordner
  • Jahresabschlüsse
  • Steuerunterlagen
  • Personalakten
  • Verträge und Korrespondenzen


Die Frist beginnt mit dem Ende der Liquidation.

Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist müssen Unterlagen datenschutzkonform vernichtet werden. Bei Papierakten: durch zertifizierte Aktenvernichtung (z. B. nach DIN 66399). Elektronisch gespeicherte Daten sind revisionssicher zu löschen.

Hinweis: Diese Übersicht dient als Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung.